FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft)
- Freigegeben ab 6 Jahren
- Freigegeben ab 12 Jahren (Neuregelung beachten!)
- Freigegeben ab 16 Jahren
- Nicht freigegeben unter 18 Jahren
Jugendschutz aktiv
0 – 5 Jahre | 6 – 11 Jahre | 12 – 13 Jahre | 14 – 15 Jahre | 16 – 17 Jahre | |
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Nur in Begleitung | Alleine bis 20:00 Uhr danach nur in Begleitung | Alleine bis 20:00 Uhr danach nur in Begleitung | Alleine bis 22:00 Uhr danach nur in Begleitung | Alleine bis 00:00 Uhr danach nur in Begleitung | |
Nicht gestattet | Alleine bis 20:00 Uhr danach nur in Begleitung | Alleine bis 20:00 Uhr danach nur in Begleitung | Alleine bis 22:00 Uhr danach nur in Begleitung | Alleine bis 00:00 Uhr danach nur in Begleitung | |
Nicht gestattet | Nur in Begleitung (Eltern) | Alleine bis 20:00 Uhr danach nur in Begleitung | Alleine bis 22:00 Uhr danach nur in Begleitung | Alleine bis 00:00 Uhr danach nur in Begleitung | |
Nicht gestattet | Nicht gestattet | Nicht gestattet | Nicht gestattet | Alleine bis 00:00 Uhr danach nur in Begleitung | |
Nicht gestattet | Nicht gestattet | Nicht gestattet | Nicht gestattet | Nicht gestattet | |
Definition des Begriffs "Begleitung": | |||||
Besuch ist nicht gestattet. | |||||
In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) gestattet. | |||||
Nach der angegebenen Uhrzeit nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. |
FSK 0
FSK ab 0 freigegeben / Freigegeben ohne Altersbeschränkung
FSK 6
FSK ab 6 freigegeben
Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.
FSK 12
FSK ab 12 freigegeben
Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.
FSK 16
FSK ab 16 freigegeben
Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.
FSK 18
FSK ab 18 freigegeben
Das Kennzeichen „FSK ab 18“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens „FSK ab 18“, wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.
Vorschriften im Einzelnen - Kinos
Kinder und Jugendliche dürfen je nach Alter nur zu bestimmten Zeiten ins Kino. Außerdem dürfen sie nur solche Filme sehen, die für ihre Altersstufe freigegeben sind.
Kinder unter 6 Jahren dürfen nicht ins Kino, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet und der Film hat keine Altersbeschränkung.
Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren dürfen sich nur dann im Kino und bei sonstigen öffentlichen Filmveranstaltungen aufhalten, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind („ohne Altersbeschränkung“, „ab sechs Jahren“, „ab zwölf Jahren“, „ab sechzehn Jahren“) oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Filme ohne Alterskennzeichen dürfen Kindern und Jugendlichen nicht gezeigt werden.
Kinder zwischen 6 und 13 Jahren müssen bei Filmen, deren Vorführung erst nach 20.00 Uhr beendet ist, von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Film für ihre Altersstufe freigegeben ist. Dasselbe gilt für Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren für Filme, deren Vorführung erst nach 22.00 Uhr beendet ist, und für Jugendliche ab 16 Jahren für Filme, deren Vorführung erst nach 24.00 Uhr beendet ist.
Die Altersbeschränkungen gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern oder Erziehungsbeauftragte Minderjährige begleiten. Eine Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen 6 und 12 Jahren in Begleitung ihrer Eltern (Personensorgeberechtigten) in einen Film gehen, der mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist (Parental Guidance). Ist lediglich eine erziehungsbeauftragte Person dabei, gilt die Ausnahme nicht.
Kinobetreiber sind verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und, soweit erforderlich, das Alter von Kinogästen auch zu prüfen. Dies kann an der Kasse, im Vorführraum und, wenn erforderlich, auch während der Filmvorführung erfolgen. Außerdem sind die Bestimmungen in Bezug auf die Abgabe und den Konsum von Alkohol und Tabakwaren zu beachten und – sofern das Kino über eine Gastronomie verfügt – auch in Bezug auf Gaststätten.
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen und es ist auf die Alterskennzeichnung der Filme hinzuweisen.
Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie – in schweren Fällen – mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.